Satzung

Die Satzung mein Kind hat Krebs e.V. mit Stand vom 01.09.2014

§ 1
Name, Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „mein Kind hat Krebs“ und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin
(3) Der Verein wurde am 01.12.2014 gegründet

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist es, das Bewusstsein zu stärken, für die Zusammenarbeit der Schulmedizin,der Naturheilkunde und der heilenergetischen Arbeit. Besonders für all die, die davon betroffen sind, dass bei dem Kind Krebs diagnostiziert wurde.Wir zeigen Wege, die den ganzen Menschen einbeziehen.

  • neue Sichtweisen
  • alternative Heilmethoden
  • die Krankheit, das Symptom aus ganzheitlicher Sicht betrachten und danach handeln.
  • wir können Verbindungen schaffen
  • Sinnhaftigkeit verdeutlichen

Zweck des Vereins ist auch die Beschaffung von Mitteln gemäß §58 Nr. 1 AO zur Förderung mildtätiger Zwecke für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, soweit er nicht im Wege der institutionellen
Förderung tätig wird, indem er seine Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des
§57 Absatz 1 Satz 2 AO verwirklicht.

(3) Die notwendigen Finanzmittel zur Erfüllung des Satzungszwecks werden insbesondere
durch Spendenaufrufe erfüllt.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, soll
aber bemüht sein, durch geeignete Maßnahmen, z.B. Spendenaufrufe, die dem Vereins- und
Satzungszweck dienen, sowie durch Zweckveranstaltungen die Mittel zu beschaffen, die zur
Erfüllung des Vereinszweckes erforderlich sind.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

(7) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile des Vereinsvermögens.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(9) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige,
natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu
fördern. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.

(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet
werden.

(4) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe
und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.

(5) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.

(6) Ein aktives Mitglied nimmt aktiv an der Vereinsarbeit teil. Es hat alle Rechte und Pflichten.
Es hat volles Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen.

(7) Das Passivmitglied hat kein Stimmrecht in den Gremien des Vereins und kann auch in kein
Gremium gewählt werden.

(8) Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich mit Unterschrift zu erfolgen. Der
Vorstand entscheidet durch Mehrheit über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und
unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über
Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten,
Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen. Der Vorstand erstattet auf der
Mitgliederversammlung Bericht über die getroffene Entscheidung.

(9) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf
Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, genießen aber
Beitragsfreiheit.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt.

§ 5
Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vereinssprecher und einem Beisitzer.

(2) Der Vorstand ist auf Lebzeiten berufen. Er hat aber das Recht, bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder zu bestellen

und abzuberufen.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den Vorsitzenden und den Vereinssprecher,
jeweils einzeln vertretungsbefugt.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorsitzende und der Vereinssprecher sind für Rechtsgeschäfte jeweils alleine
zeichnungsberechtigt. Vereinsintern ist vereinbart, dass Geschäfte ab einem Geschäftswert von
€ 1.000.- der Zustimmung eines weiteren Mitglieds des Vorstandes bedürfen. Rechtsgeschäfte
ab einem Geschäftswert von € 10.000.- bedürfen der Zustimmung des gesamten Vorstandes.
Die Kassenprüfer überprüfen diesen Sachverhalt während seiner jährlichen Buchprüfung.

(6) Kann ein Vorstandsmitglied durch Unfall, Krankheit oder Tod seine Aufgaben nicht mehr
wahrnehmen, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur folgenden
Mitgliederversammlung, oder bis zu dem Zeitpunkt zu der der Betreffende seine Aufgaben
wieder wahrnehmen kann, einen Vertreter.

(7) Der Vorstand im Sinne der Satzung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 7
Kassenprüfung, Geschäftsjahr
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglieder ist, auf
die Dauer von einem Jahr. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die
rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in
der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8
Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung, Protokoll
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands, auch möglich per E-Mail, unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die
Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen
mit einfacher Mehrheit. Auf einfachen Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann
nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste
der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10
Haftung
Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche während einer durch
den Verein organisierten Veranstaltung den Mitgliedern, Teilnehmern, Gästen oder Zuschauern
zustoßen, oder für Diebstähle, die während einer solchen Veranstaltung vorkommen.

§ 11
Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
der Körperschaft an die Deutsche Kinderkrebshilfe, oder deren
Rechtsnachfolger, welche es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke zu
verwenden hat.

(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt.

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